Satzung

Hinweis: Bei der Mitgliederversammlung am 9.5.23 haben wir beschlossen unsere Satzung zu ändern. Die geänderte Fassung haben wir unserem Notar weitergegeben. Bis wir Rückmeldung vom Amtsgericht bzw. Notar über eine offizielle Änderung der Satzung haben, sind beide Versionen online für euch einsehbar.

VEREINSSATZUNG - ab 10.5.23

In der Vereinssatzung wird das generische Maskulinum verwendet. Es sind demnach grundsätzlich alle Menschen gleich welchen Geschlechts gemeint.

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 24.05.2021 gegründete Verein führt folgenden Namen: HerausForderung.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Pater Dietrich Ring 32, 46286 Dorsten.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Der Verein verfolgt folgenden Zweck im Sinne des § 52 Absatz AO:

  1. Förderung von Bildung, Erziehung, Teilhabe und Identifikation von kognitiv deutlich überdurchschnittlich oder hochbegabten, hochsensiblen und/oder autonomen Kindern und Jugendlichen in Deutschland.
  2. Förderung von Inklusion sowie Bildungs- und Chancengerechtigkeit für kognitiv deutlich überdurchschnittlich oder hochbegabten, hochsensible und/oder autonomen Kindern und Jugendlichen.
  3. Förderung der Wahrnehmung der Themen Hochbegabung, Hochsensibilität und/oder autonomes/Kind in der Öffentlichkeit
  4. Förderung von Jugendhilfe für kognitiv deutlich überdurchschnittlich oder hochbegabte, hochsensible und/oder autonome Kinder und Jugendliche.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

  1. Der Verein bietet begabtenpädagogische Beratung und Begleitung für Familien, Erzieher und Lehrkräfte sowie weiteren Bezugspersonen oder im Bereich der Bildung und Erziehung tätigen Personen, die kognitiv deutlich überdurchschnittlich oder hochbegabte, hochsensible und/oder autonome Kinder und Jugendliche erziehen, betreuen und/oder beschulen. In diesem Rahmen bietet der Verein eine richtungsweisende Diagnostik.
  2. Der Verein bildet Personal von Schulen und Kindergärten sowie Mitarbeiter von Vereinen oder Einrichtungen, die kognitiv deutlich überdurchschnittlich oder hochbegabte, hochsensible und/oder autonome Kinder und Jugendlichen betreuen, erziehen oder beschulen zu den Themenfeldern „kognitiv überdurchschnittlich Begabung, Hochbegabung, Hochsensibilität, autonomes/gefühlsstarkes Kind“, fort. 
  3. Der Verein bietet Coaching und Veranstaltungen für kognitiv deutlich überdurchschnittlich oder hochbegabte, hochsensible und/oder autonome Kinder und Jugendliche.
  4. Der Verein unterstützt Familien mit kognitiv deutlich überdurchschnittlich begabten oder hochbegabten, hochsensiblen und /oder autonomen Kindern und Jugendlichen bei der Bewältigung des oft anstrengenden Familienalltags durch besondere Angebote im Bereich Selbstachtsamkeit und Entspannung.
  5. Der Verein informiert über die Themenfelder „kognitiv überdurchschnittlich Begabung, Hochbegabung, Hochsensibilität, autonomes/gefühlsstarkes Kind“, in dem er Informationsmaterial erstellt und Informationsveranstaltungen durchführt.
  6. Der Verein arbeitet mit anderen Institutionen und Personen, die sich in diesem Bereich einsetzen, zusammen.

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

 

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

 

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat 

a) Ordentliche Mitglieder 

b) Fördernde Mitglieder 

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am täglichen Vereinsleben teilnehmen. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins ideell und materiell zu fördern bereit ist. 

  1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres.
  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen: Sollten Mitglieder die Ziele des Vereines nicht mehr verfolgen oder diesen sogar grob schaden, so werden diese ausgeschlossen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  2. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  3. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

 

§ 8 Beiträge

  1. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Folgende Mitgliedsgruppen sind von der Beitragspflicht befreit: Kinder bis 12

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E- Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: Zwei Wochen.
  3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online- Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
  4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
  5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Zu Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Protokollant mit einfacher Mehrheit für 1 Jahr gewählt. Sollte der Protokollant auf einer Mitgliederversammlung abwesend sein, wird von den anwesenden Mitgliedern ein Protokollant für die entsprechende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
  7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
  9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben.
  10. Anträge können gestellt werden von: Jedem erwachsenen Mitglied und vom Vorstand
  11. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit von 1/3 der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Satzungsänderungen müssen jedoch stets im Voraus - fristgemäß - beantragt werden. Eine Antragstellung während einer Mitgliederversammlung wird nicht berücksichtigt.

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
  2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • dem 1. Vorsitzenden (Finanzvorstand)
  • dem 2. Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand)
  1. Das Amt des  Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Lebenszeit gewählt. Die Abberufung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, erfolgen.
  6. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein. 
  7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidator ist der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person: MinD Stiftung, gemeinnützige GmbH

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 14 Änderung der Satzung

Der Vorstand ist ermächtigt, Ergänzungen bzw. Änderungen der Vereinssatzung vorzunehmen, falls von Seiten des Registerrechts oder des Finanzamtes solche Änderungen als Voraussetzung für die Eintragung von Satzungsänderungen bzw. den Erhalt der Anerkennung als gemeinnützig für erforderlich gehalten werden, solange durch solche Änderungen der Vereinszweck nicht geändert wird. Von einer Satzungsänderung nach dieser Bestimmung sind die Mitglieder unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die Satzungsänderung ist unter Angabe der geänderten Paragraphen, Beifügung des Protokolls und der geänderten Satzung anzumelden.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 19.07.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins HerausForderung beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung bis 9.5.23

VEREINSSATZUNG

In der Vereinssatzung wird das generische Maskulinum verwendet. Es sind demnach grundsätzlich alle Menschen gleich welchen Geschlechts gemeint.

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 24.05.2021 gegründete Verein führt folgenden Namen: HerausForderung.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Pater Dietrich Ring 32, 46286 Dorsten.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Der Verein verfolgt folgenden Zweck im Sinne des § 52 Absatz AO:

  1. Förderung von Bildung, Erziehung, Teilhabe und Identifikation von kognitiv deutlich überdurchschnittlich oder hochbegabten, hochsensiblen und/oder autonomen Kindern und Jugendlichen in Deutschland.
  2. Förderung von Inklusion sowie Bildungs- und Chancengerechtigkeit für kognitiv deutlich überdurchschnittlich oder hochbegabten, hochsensible und/oder autonomen Kindern und Jugendlichen.
  3. Förderung der Wahrnehmung der Themen Hochbegabung, Hochsensibilität und/oder autonomes/Kind in der Öffentlichkeit

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

  1. Der Verein bietet begabtenpädagogische Beratung und Begleitung für Familien, Erzieher und Lehrkräfte sowie weiteren Bezugspersonen oder im Bereich der Bildung und Erziehung tätigen Personen, die kognitiv deutlich überdurchschnittlich oder hochbegabte, hochsensible und/oder autonome Kinder und Jugendliche erziehen, betreuen und/oder beschulen. In diesem Rahmen bietet der Verein eine richtungsweisende Diagnostik.
  2. Der Verein bildet Personal von Schulen und Kindergärten sowie Mitarbeiter von Vereinen oder Einrichtungen, die kognitiv deutlich überdurchschnittlich oder hochbegabte, hochsensible und/oder autonome Kinder und Jugendlichen betreuen, erziehen oder beschulen zu den Themenfeldern „kognitiv überdurchschnittlich Begabung, Hochbegabung, Hochsensibilität, autonomes/gefühlsstarkes Kind“, fort. 
  3. Der Verein bietet Coaching und Veranstaltungen für kognitiv deutlich überdurchschnittlich oder hochbegabte, hochsensible und/oder autonome Kinder und Jugendliche.
  4. Der Verein unterstützt Familien mit kognitiv deutlich überdurchschnittlich begabten oder hochbegabten, hochsensiblen und /oder autonomen Kindern und Jugendlichen bei der Bewältigung des oft anstrengenden Familienalltags durch besondere Angebote im Bereich Selbstachtsamkeit und Entspannung.
  5. Der Verein informiert über die Themenfelder „kognitiv überdurchschnittlich Begabung, Hochbegabung, Hochsensibilität, autonomes/gefühlsstarkes Kind“, in dem er Informationsmaterial erstellt und Informationsveranstaltungen durchführt.
  6. Der Verein arbeitet mit anderen Institutionen und Personen, die sich in diesem Bereich einsetzen, zusammen.

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

 

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

 

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat 

a) Ordentliche Mitglieder 

b) Fördernde Mitglieder 

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am täglichen Vereinsleben teilnehmen. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins ideell und materiell zu fördern bereit ist. 

  1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres.
  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen: Sollten Mitglieder die Ziele des Vereines nicht mehr verfolgen oder diesen sogar grob schaden, so werden diese ausgeschlossen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  2. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  3. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

 

§ 8 Beiträge

  1. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Folgende Mitgliedsgruppen sind von der Beitragspflicht befreit: Kinder bis 12

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E- Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: Zwei Wochen.
  3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online- Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
  4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
  5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Zu Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Protokollant mit einfacher Mehrheit für 1 Jahr gewählt. Sollte der Protokollant auf einer Mitgliederversammlung abwesend sein, wird von den anwesenden Mitgliedern ein Protokollant für die entsprechende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
  7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
  9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben.
  10. Anträge können gestellt werden von: Jedem erwachsenen Mitglied und vom Vorstand
  11. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit von 1/3 der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Satzungsänderungen müssen jedoch stets im Voraus - fristgemäß - beantragt werden. Eine Antragstellung während einer Mitgliederversammlung wird nicht berücksichtigt.

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
  2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • dem 1. Vorsitzenden (Finanzvorstand)
  • dem 2. Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand)
  1. Das Amt des  Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein. 
  7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidator ist der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person: MinD Stiftung, gemeinnützige GmbH

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 14 Änderung der Satzung

Der Vorstand ist ermächtigt, Ergänzungen bzw. Änderungen der Vereinssatzung vorzunehmen, falls von Seiten des Registerrechts oder des Finanzamtes solche Änderungen als Voraussetzung für die Eintragung von Satzungsänderungen bzw. den Erhalt der Anerkennung als gemeinnützig für erforderlich gehalten werden, solange durch solche Änderungen der Vereinszweck nicht geändert wird. Von einer Satzungsänderung nach dieser Bestimmung sind die Mitglieder unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die Satzungsänderung ist unter Angabe der geänderten Paragraphen, Beifügung des Protokolls und der geänderten Satzung anzumelden.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 19.07.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins HerausForderung beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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